EuGH: Auch in der Ausübung der Verfahrensautonomie von Mitgliedstaaten darf Art 20 RL 2008/9/EG keine Präklusionswirkung zuerkannt werden. (östz)
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Dem Makler steht zwar auch dann kein Provisionsanspruch zu, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft wegen eines Wurzelmangels einvernehmlich aufgelöst wurde. Eine bloße „Anfechtungslage“, die zwar aufgrund der Sachlage denkbar ist, vom Berechtigten aber ni…
VwGH: Eine Schadensgutmachung gem § 200 Abs 3 und § 201 Abs 3 StPO fällt nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG. (östz)
Der Antragsteller darf zwar nicht zunächst nur einen Aspekt einer Veröffentlichung relevieren und nach dessen Berücksichtigung auch noch andere Mängel geltend machen; bis zu einer neuerlichen Veröffentlichung kann er jedoch vorerst übersehene Mängel in…
VwGH: Eine Schadensgutmachung gem § 200 Abs 3 und § 201 Abs 3 StPO fällt nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG. (östz)
Der Antragsteller darf zwar nicht zunächst nur einen Aspekt einer Veröffentlichung relevieren und nach dessen Berücksichtigung auch noch andere Mängel geltend machen; bis zu einer neuerlichen Veröffentlichung kann er jedoch vorerst übersehene Mängel in…
BFG: Liegt der Einfuhr ein Mietvertrag zugrunde, ist der Vermieter als umsatzsteuerlich Verfügungsberechtigter anzusehen. Ihm steht das diesbezügliche Recht auf Vorsteuerabzug zu. (östz)
Mit der Einleitung des Aufteilungsverfahrens betr einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch durch den insolventen Ehepartner, wird dieser Anspruch übertragbar und verpfändbar iSd § 2 Abs 2 IO; die Fortsetzung dieses Verfahrens obli…
BFG: Liegt der Einfuhr ein Mietvertrag zugrunde, ist der Vermieter als umsatzsteuerlich Verfügungsberechtigter anzusehen. Ihm steht das diesbezügliche Recht auf Vorsteuerabzug zu. (östz)
Mit der Einleitung des Aufteilungsverfahrens betr einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch durch den insolventen Ehepartner, wird dieser Anspruch übertragbar und verpfändbar iSd § 2 Abs 2 IO; die Fortsetzung dieses Verfahrens obli…