Betrifft ua Vorabentscheidungen iZm dem gemeinsames Mehrwertsteuersystem. (östz)
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Es handelt sich um keinen Betrieb gewerblicher Art, weil eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird und keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. (östz)
Hier: Wegfall der unwirksamen Rentenwahlklausel wegen unzureichender Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen – der Vertrag kann jedoch unverändert fortbestehen: Der Versicherungsnehmer verfügt weiterhin über ein Rentenwahlrecht, über dessen…
Betrifft ua Vorabentscheidungen iZm dem gemeinsames Mehrwertsteuersystem. (östz)
Hier: Wegfall der unwirksamen Rentenwahlklausel wegen unzureichender Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen – der Vertrag kann jedoch unverändert fortbestehen: Der Versicherungsnehmer verfügt weiterhin über ein Rentenwahlrecht, über dessen…
Es handelt sich um keinen Betrieb gewerblicher Art, weil eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird und keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. (östz)
VwGH: Auch, wenn die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen erfolgt, sind Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig, sofern die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort beruflich veranlasst ist. (östz)
Für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als „Gäste“ iSd § 113 Abs 7 GewO 1994 kommt es nicht darauf an, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt bereits der Aufenthalt in …
VwGH: Auch, wenn die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen erfolgt, sind Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig, sofern die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort beruflich veranlasst ist. (östz)
Für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als „Gäste“ iSd § 113 Abs 7 GewO 1994 kommt es nicht darauf an, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt bereits der Aufenthalt in …