BFG: Für die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. (östz)
Novinky a publikácie
Auch in der obligatorischen Haftpflichtversicherung haftet der Versicherer immer nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Ohne besondere gesetzliche Anordnung oder gesetzgeberischen Willen läuft dies im Ergebnis auf den Abschluss einer Haftpflich…
EuGH: Zwischen Lotterien und sonstigen Glücksspielen gibt es Unterschiede, die die Entscheidung des Verbrauchers, die jeweilige Spielkategorie zu wählen, beeinflussen können. (östz)
Belg. Fall. Eine Klage auf Zahlung gelieferter Waren, in der weder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der bekl Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat noch der Umstand erwähnt wird, dass die Forderung bereits als Insolvenzforderung angemeldet…
Festlegung von Kriterien, wann ein hybrides Finanzinstrument beim Kapitalnehmer als Eigenkapital oder Fremdkapital zu qualifizieren ist, sowie der Konsequenzen dieser Beurteilung im Jahresabschluss durch das AFRAC. (rwz)
Festlegung von Kriterien, wann ein hybrides Finanzinstrument beim Kapitalnehmer als Eigenkapital oder Fremdkapital zu qualifizieren ist, sowie der Konsequenzen dieser Beurteilung im Jahresabschluss durch das AFRAC. (rwz)
EuGH: Zwischen Lotterien und sonstigen Glücksspielen gibt es Unterschiede, die die Entscheidung des Verbrauchers, die jeweilige Spielkategorie zu wählen, beeinflussen können. (östz)
Belg. Fall. Eine Klage auf Zahlung gelieferter Waren, in der weder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der bekl Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat noch der Umstand erwähnt wird, dass die Forderung bereits als Insolvenzforderung angemeldet…
Belg. Fall. Art 5 Abs 2 Buchst a und b InfoSocRL („Privatkopienausnahme“) hat unmittelbare Wirkung. Wurde diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt, kann sich ein Einzelner auf sie berufen, wenn die Einrichtung, die mit Einhebung …
VwGH: Das Beantragen einer Direktvorlage gem § 262 Abs 2 BAO hat keinen Einfluss auf die sechsmonatige Frist des § 284 Abs 1 BAO. (östz)