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BFG: Bei der Bekanntgabe einer selbstberechneten Glücksspielabgabe zunächst per Post und dann elektronisch, beginnt die Jahresfrist für die Erlassung eines Bescheides nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO bereits mit der Postaufgabe. (östz)

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BFG: Bei der Bekanntgabe einer selbstberechneten Glücksspielabgabe zunächst per Post und dann elektronisch, beginnt die Jahresfrist für die Erlassung eines Bescheides nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO bereits mit der Postaufgabe. (östz)

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