Basierend auf der bisherigen deutschen hg Rsp normiert § 12 Abs 2 Nr 11 Satz 2 dUStG ein Aufteilungsgebot, wonach unselbständige Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ein eigenständiges von der Hauptleistung gesondertes umsatz…
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VwGH: Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Universitätsprofessors liegt an der Universität, nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer. (östz)
Im Hinblick auf den ordnungspolitischen Zweck des GSpG können auch die Veranstalter eines verbotenen Glücksspiels die ausbezahlten Gewinne zurückverlangen (bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gem § 877 ABGB); auf ihre Kenntnis oder fahrläss…
VwGH: Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit eines Universitätsprofessors liegt an der Universität, nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer. (östz)
Im Hinblick auf den ordnungspolitischen Zweck des GSpG können auch die Veranstalter eines verbotenen Glücksspiels die ausbezahlten Gewinne zurückverlangen (bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gem § 877 ABGB); auf ihre Kenntnis oder fahrläss…
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ist für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem BUAG unterliegt, nur auf die in Österreich verrichtete Tätigkeit abzustellen und nicht auf die Gesamttätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers. (ard)
BMF: Die Begrifflichkeit „Hochschullehrer und andere Lehrer“ iSd Art 21 DBA-Indien muss weit ausgelegt werden. (östz)
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ist für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem BUAG unterliegt, nur auf die in Österreich verrichtete Tätigkeit abzustellen und nicht auf die Gesamttätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers. (ard)
BMF: Die Begrifflichkeit „Hochschullehrer und andere Lehrer“ iSd Art 21 DBA-Indien muss weit ausgelegt werden. (östz)
Klarstellung. Die Zurverfügungstellung von persönlichen Daten, insb von Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten, durch den Konsumenten ist als „Entgelt“ für die Nutzung des Bonus Clubs zu qualifizieren, sodass AGB-Klauseln unzulässig sind, nach denen der …