Aus § 35b StAG sowie § 68 Abs 3 StPO iVm § 54 StPO lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine Veröffentlichung der Sachverhaltsdarstellung (hier) durch das Opfer (hier: eine Gebietskörperschaft) vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens schlechthin…
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VwGH: Die Gegenstandsloserklärung eines Sachbescheides durch das BFG muss nicht gesondert bekämpft werden, wenn eine Revision gegen den Wiederaufnahmebescheid eingelegt wird. (östz)
EuGH: Art 190 iVm Art 187 MwStSystRL hat unmittelbare Wirkung, sodass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf ihn berufen kann, um einen verlängerten Berichtigungszeitraum für Vorsteuerabzüge anzuwenden. (östz)
BFH: Die Grenzgängerregelung gem Art 13 Abs 5 DBA D-F steht dem Besteuerungsrecht Deutschlands betreffend eine Abfindung nicht entgegen, solange diese auf jene Zeit entfällt, die der Steuerpflichtige in Deutschland gearbeitet und gewohnt hat. (östz)
Klarstellung. Auch zu Lebensgefährten der Geschwister des Maklers (hier: des Geschäftsführers der Makler-GmbH) besteht ein „familiäres Naheverhältnis“ iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG und der Makler muss den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhält…
Klarstellung. Auch zu Lebensgefährten der Geschwister des Maklers (hier: des Geschäftsführers der Makler-GmbH) besteht ein „familiäres Naheverhältnis“ iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG und der Makler muss den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhält…
BFH: Die Grenzgängerregelung gem Art 13 Abs 5 DBA D-F steht dem Besteuerungsrecht Deutschlands betreffend eine Abfindung nicht entgegen, solange diese auf jene Zeit entfällt, die der Steuerpflichtige in Deutschland gearbeitet und gewohnt hat. (östz)
VwGH: Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht im zweiten Rechtsgang unter Voraussetzung einer Relevanzdarlegung auch dann, wenn eine solche schon im ersten Rechtsgang stattgefunden hat. (östz)
Erste Rsp. In einem späteren Verfahren über einen Teilbetrag, der im Anlassprozess nicht streitgegenständlich war, ist eine vom VfGH dort aufgehobene Norm weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch aus…
VwGH: Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht im zweiten Rechtsgang unter Voraussetzung einer Relevanzdarlegung auch dann, wenn eine solche schon im ersten Rechtsgang stattgefunden hat. (östz)