BFG: Zieht ein Steuerpflichtiger für die Zeit seines Ausbildungsverhältnisses nach Deutschland, weist jedoch eine nähere persönliche Beziehung zu Österreich auf, bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. (östz)
Das Rauchverbot gem § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG herrscht in den betreffenden Räumlichkeiten ganz allgemein und uneingeschränkt. Es ist daher weder auf die Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes begrenzt, noch setzt es die tatsächliche (gleichzeitige) Anwesen…
BFG: Zieht ein Steuerpflichtiger für die Zeit seines Ausbildungsverhältnisses nach Deutschland, weist jedoch eine nähere persönliche Beziehung zu Österreich auf, bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. (östz)
Wichtige Informationen für die Lohn- und Gehaltsverrechnung aus den letzten Wochen (ard)
Die Klage ist mangels Bestimmtheit des Begehrens und Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Staatshaftung zurückzuweisen. Wie die Bundesregierung und die beiden Landesregierungen zu Recht ausführen, dürfte sich der Großteil der Vorwürfe ge…
Hier keine wirksamen Zustellung (keine konkludente Postvollmacht): Der Onlineshop der bekl Ltd enthält zwar Hinweise auf einen Standort im Inland und eine “Postanschrift“, wo aber nur Retourware entgegengenommen und von wo aus (von einem Versender) Pos…
BFG zum Berichtigungszeitraum gem § 12 Abs 10 UStG bei Unternehmern mit abweichendem Wirtschaftsjahr
BFG: Der Berichtigungszeitraum gem § 12 Abs 10 UStG bezieht sich auch dann auf Kalenderjahre, wenn der Unternehmer währenddessen auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt hat. (östz)
Wichtige Informationen für die Lohn- und Gehaltsverrechnung aus den letzten Wochen (ard)
Hier keine wirksamen Zustellung (keine konkludente Postvollmacht): Der Onlineshop der bekl Ltd enthält zwar Hinweise auf einen Standort im Inland und eine “Postanschrift“, wo aber nur Retourware entgegengenommen und von wo aus (von einem Versender) Pos…
BFG zum Berichtigungszeitraum gem § 12 Abs 10 UStG bei Unternehmern mit abweichendem Wirtschaftsjahr
BFG: Der Berichtigungszeitraum gem § 12 Abs 10 UStG bezieht sich auch dann auf Kalenderjahre, wenn der Unternehmer währenddessen auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt hat. (östz)