In einem Raumordnungsvertrag können die gem § 33 Abs 3 TROG 2016 zulässigen Typen Verwendungs- und Überlassungsvertrag kombiniert werden, sodass sich ein Bauträger gegenüber der Gemeinde im Zuge der Umwidmung seiner Liegenschaft von Freiland in Bauland…
BFG: Die in § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz normierte Befreiung für die GrESt findet nicht in jenen Fällen Anwendung, in denen die ÖBB-Infra als Verkäuferin von Grundstücksflächen in Erscheinung tritt. (östz)
In einem Raumordnungsvertrag können die gem § 33 Abs 3 TROG 2016 zulässigen Typen Verwendungs- und Überlassungsvertrag kombiniert werden, sodass sich ein Bauträger gegenüber der Gemeinde im Zuge der Umwidmung seiner Liegenschaft von Freiland in Bauland…
BFG: Die in § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz normierte Befreiung für die GrESt findet nicht in jenen Fällen Anwendung, in denen die ÖBB-Infra als Verkäuferin von Grundstücksflächen in Erscheinung tritt. (östz)
Hier: Fremdwährungskreditvertrag und Geldwechselvertrag in einer Vertragsurkunde mit jeweils denselben (hier bemängelten) Klauseln; ursächlicher Zusammenhang der beiden Verträge sowie einheitlicher Lebensvorgang – dem Versicherungsnehmer steht für die …
BFG: Keine Haftung nach §§ 9, 80 ff BAO bei mangelnder Kausalität aufgrund einer Insolvenzanfechtung
BFG: Der Geschäftsführer haftet nicht für die Abgabenschuld nach § 9 BAO mangels Kausalität seiner Pflichtverletzung für den Abgabeausfall (östz)
BFG: Keine Haftung nach §§ 9, 80 ff BAO bei mangelnder Kausalität aufgrund einer Insolvenzanfechtung
BFG: Der Geschäftsführer haftet nicht für die Abgabenschuld nach § 9 BAO mangels Kausalität seiner Pflichtverletzung für den Abgabeausfall (östz)
Hier: Fremdwährungskreditvertrag und Geldwechselvertrag in einer Vertragsurkunde mit jeweils denselben (hier bemängelten) Klauseln; ursächlicher Zusammenhang der beiden Verträge sowie einheitlicher Lebensvorgang – dem Versicherungsnehmer steht für die …
VwGH: Stellt die Konzernmutter Stock Options für die Belegschaft zur Verfügung, haftet die verbundene Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin für die Abfuhr des darauf entfallenden Dienstgeberbeitrags sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag. (östz)
Poln. Fall. Der Begriff „fälliger Betrag“ in Art 2 Nr 8 RL 2011/7/EU (ZahlungsverzugRL) umfasst neben dem Entgelt für die Hauptleistung (hier: Miete für ein Geschäftslokal) auch Beträge, zu deren Zahlung sich der Schuldner vertraglich verpflichtet hat …