Klarstellung. Es folgt bereits aus der klaren Formulierung der Klausel Art 4.1.3 AVBW 1994 „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts“, dass dieser Risikoausschluss Kau…
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen gegen Österreich uÄ; Stand 7. 1. 2025 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
Klarstellung. Es folgt bereits aus der klaren Formulierung der Klausel Art 4.1.3 AVBW 1994 „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts“, dass dieser Risikoausschluss Kau…
BFG: Das Melbourne-Agreement steht der Verlagerung des Leistungsorts von in Österreich genutzten Telekommunikationsleistungen vom Drittland in das Inland nicht entgegen (östz)
BFG: Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (östz)
Eine Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG hat zwingend nicht nur den Namen des Anklägers oder Antragstellers, sondern auch jenen des Angeklagten oder Antragsgegners zu enthalten. (rdw)
BFG: Die Antragsberechtigung für die Forschungsprämie geht bei einem Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG rückwirkend mit dem Ablauf des Zusammenschlussstichtags auf die Mitunternehmerschaft über. (östz)
BFG: Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (östz)
Eine Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG hat zwingend nicht nur den Namen des Anklägers oder Antragstellers, sondern auch jenen des Angeklagten oder Antragsgegners zu enthalten. (rdw)
BFG: Die Antragsberechtigung für die Forschungsprämie geht bei einem Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG rückwirkend mit dem Ablauf des Zusammenschlussstichtags auf die Mitunternehmerschaft über. (östz)