BFG: Eine kurzzeitige Anordnung des Arbeitgebers von zu Hause zu arbeiten, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug für das private Arbeitszimmer. (östz)
Eine Veröffentlichung einer Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist. (rdw)
BFG: Eine kurzzeitige Anordnung des Arbeitgebers von zu Hause zu arbeiten, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug für das private Arbeitszimmer. (östz)
Dt. Fall. Die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoSocRL) dar, wenn das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an d…
Poln. Fall. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art 18 Abs 2 EuGVVO 2012: letzter bekannter Wohnsitz des bekl Verbrauchers (Drittstaatsangehöriger) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts; gegenwärtiger Wohnsitz nicht fests…
Eine Korrektur der ESt im Wege der direkten Veranlagung eines Arbeitnehmers ist im Falle von Zahlungsrückflüssen durch die Arbeitgeberin – insb aus Gründen der Verfahrensökonomie – zulässig. (östz)
Dt. Fall. Die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoSocRL) dar, wenn das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an d…
Poln. Fall. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art 18 Abs 2 EuGVVO 2012: letzter bekannter Wohnsitz des bekl Verbrauchers (Drittstaatsangehöriger) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts; gegenwärtiger Wohnsitz nicht fests…
Eine Korrektur der ESt im Wege der direkten Veranlagung eines Arbeitnehmers ist im Falle von Zahlungsrückflüssen durch die Arbeitgeberin – insb aus Gründen der Verfahrensökonomie – zulässig. (östz)
BFG: Ausländische Quellensteuern auf steuerbefreite Beteiligungserträge einer Privatstiftung können nicht auf die Körperschaftsteuer der Privatstiftung angerechnet werden. (östz)