BFG: Für die Rechtswirksamkeit der Zustellung kommt es nicht drauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung der Sendung findet. (östz)
Poln. Fall. Die Entdeckung eines versteckten Konstruktionsfehlers am Triebwerk, die zur Flugannulierung führt, kann selbst dann unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iSd Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO fallen, wenn das Luftfahrtunternehmen vom Tri…
BFG: Die erstmalige Einkünfteerzielung iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG liegt bei einem nicht parifizierten Gebäude mit mehreren Wohneinheiten bereits dann vor, wenn ein Teil des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften verwendet wurde. (östz)
Die verfahrensgegenständlichen Hagelschutznetz-Anlagen stellen eine Vergrößerung der bestehenden Kfz-Abstellplätze der Höhe nach und damit einen Zubau dar (Vergrößerung der baulichen Anlage, bauliche Integration und optischer Eindruck eines Gesamtbauwe…
BFG: Die erstmalige Einkünfteerzielung iSd § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG liegt bei einem nicht parifizierten Gebäude mit mehreren Wohneinheiten bereits dann vor, wenn ein Teil des Gebäudes zur Erzielung von Einkünften verwendet wurde. (östz)
Die verfahrensgegenständlichen Hagelschutznetz-Anlagen stellen eine Vergrößerung der bestehenden Kfz-Abstellplätze der Höhe nach und damit einen Zubau dar (Vergrößerung der baulichen Anlage, bauliche Integration und optischer Eindruck eines Gesamtbauwe…
Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist kein Mitglied der Wirtschaftskammer gem § 2 WKG. Die einzelnen Organgesellschaften unterliegen der Kammerumlagepflicht und sind für Zwecke der Berechnung der Kammerumlage isoliert zu betrachten. (östz)
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung und Anpassung des Verordnungstextes durch präzise und einheitliche Formulierungen (östz)
Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist kein Mitglied der Wirtschaftskammer gem § 2 WKG. Die einzelnen Organgesellschaften unterliegen der Kammerumlagepflicht und sind für Zwecke der Berechnung der Kammerumlage isoliert zu betrachten. (östz)
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung und Anpassung des Verordnungstextes durch präzise und einheitliche Formulierungen (östz)