Klarstellung der Rechtslage. Die Abwehr von Anfechtungsklagen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) ist als eine „Streitigkeit iZm Insolvenzrecht“ vom hier vereinbarten Rechtsschutzbaustein „Insolvenzrechtsschutz“ erfasst. (zik)
BFG: Bei der Bekanntgabe einer selbstberechneten Glücksspielabgabe zunächst per Post und dann elektronisch, beginnt die Jahresfrist für die Erlassung eines Bescheides nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO bereits mit der Postaufgabe. (östz)
Für jeden Fahrschulstandort ist nach § 111 KFG 1967 eine Fahrschulbewilligung erforderlich und die jeweilige Standortbehörde muss dafür alle Voraussetzungen nach den §§ 109 und 110 KFG 1967 prüfen, also sowohl die persönlichen als auch die sachlichen. …
BFG: Die behauptete Verfassungswidrigkeit des EKBSG liegt nach Ansicht des BFG nicht vor, weshalb kein Anlass besteht, einen Aufhebungsantrag an den VfGH zu stellen. (östz)
BFG: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 48 Abs 5 BAO ist die Erforderlichkeit der unilateralen Entlastungsmaßnahme. Das Ermessen fällt dahin gehend negativ aus. (östz)
Dt. Fälle. Dass der Diebstahl personenbezogener Daten infolge einer DSGVO-Verletzung anschließend zu einem Identitätsdiebstahl oder -betrug geführt hat (dh zur tatsächlichen Annahme der Identität der betroffenen Person durch einen Dritten), ist nicht V…
BFG: Bei der Veräußerung von dem WGG unterliegenden Immobilien kommt es zur Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 UStG, wenn zuvor durch EVBs iSd § 14 WGG finanzierte Umbauarbeiten durchgeführt wurden. (östz)
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen der EU-Kommission gegen Österreich uÄ; Stand 1. 7. 2024 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
VwGH: Aufwendungen für ein Arbeitszimmer müssen für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig sein, um absetzbare Werbungskosten darzustellen. (östz)
Für die ständige Tätigkeit eines Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers (Großkunden) des Arbeitgebers können keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 ausbezahlt werden. (ard)