BFH: Die Grenzgängerregelung gem Art 13 Abs 5 DBA D-F steht dem Besteuerungsrecht Deutschlands betreffend eine Abfindung nicht entgegen, solange diese auf jene Zeit entfällt, die der Steuerpflichtige in Deutschland gearbeitet und gewohnt hat. (östz)
BFH: Die Grenzgängerregelung gem Art 13 Abs 5 DBA D-F steht dem Besteuerungsrecht Deutschlands betreffend eine Abfindung nicht entgegen, solange diese auf jene Zeit entfällt, die der Steuerpflichtige in Deutschland gearbeitet und gewohnt hat. (östz)
Klarstellung. Auch zu Lebensgefährten der Geschwister des Maklers (hier: des Geschäftsführers der Makler-GmbH) besteht ein „familiäres Naheverhältnis“ iSd § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG und der Makler muss den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhält…
VwGH: Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht im zweiten Rechtsgang unter Voraussetzung einer Relevanzdarlegung auch dann, wenn eine solche schon im ersten Rechtsgang stattgefunden hat. (östz)
Erste Rsp. In einem späteren Verfahren über einen Teilbetrag, der im Anlassprozess nicht streitgegenständlich war, ist eine vom VfGH dort aufgehobene Norm weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch aus…
VwGH: Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht im zweiten Rechtsgang unter Voraussetzung einer Relevanzdarlegung auch dann, wenn eine solche schon im ersten Rechtsgang stattgefunden hat. (östz)
Erste Rsp. In einem späteren Verfahren über einen Teilbetrag, der im Anlassprozess nicht streitgegenständlich war, ist eine vom VfGH dort aufgehobene Norm weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch aus…
VwGH: Weder Art 3 Abs 3 letzter Satz UStG noch Art 33 Abs 2 MwStSystRL stellen darauf ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern wer die Gegenstände eingeführt hat. (östz)
VwGH: Weder Art 3 Abs 3 letzter Satz UStG noch Art 33 Abs 2 MwStSystRL stellen darauf ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern wer die Gegenstände eingeführt hat. (östz)
BFG: Ehemalige Arbeitnehmer (Pensionisten) fallen unter den Arbeitnehmerbegriff des § 3 Abs 1 Z 21 EStG, weshalb die Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte anwendbar ist. (östz)