Betr Disziplinarstrafe über einen Arzt und Meinungsäußerungsfreiheit (zfv)
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BFG: Ein Verzicht löst im Gegensatz zum Vergleich keine Gebührenpflicht aus. Dies gilt auch für das Opting-out aus den ehelichen Ansprüchen gem § 87 Abs 1 EheG und § 97 ABGB. (östz)
Betr Disziplinarstrafe über einen Arzt und Meinungsäußerungsfreiheit (zfv)
BFG: Ein Verzicht löst im Gegensatz zum Vergleich keine Gebührenpflicht aus. Dies gilt auch für das Opting-out aus den ehelichen Ansprüchen gem § 87 Abs 1 EheG und § 97 ABGB. (östz)
BFG: Wird das Rechtsmittel gegen einen Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die entsprechende Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. (östz)
Dt. Fall. Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre „Hauptniederlassung“ ist (Art…
BFG: Wird das Rechtsmittel gegen einen Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die entsprechende Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. (östz)
Dt. Fall. Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre „Hauptniederlassung“ ist (Art…
BFG: § 3 Abs 1 Z 35 EStG ist lex specialis zu § 67 Abs 1 EStG. (östz)
Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd § 44 Abs 1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht «zentimetergenau» zu erfolg…