Der Zweck des erweiterten Kündigungsschutz in § 22 KV-Universitäten verlangt, dass der erforderliche Kündigungsgrund bereits in der schriftlichen Kündigungserklärung angeführt wird. (ard)
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Erste Rsp. Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadenfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbstständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes hängt demnach nicht davon ab, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreite…
BFG: Rückwirkende Genehmigungen schwebend unwirksamer Betriebsvereinbarungen werden im Steuerrecht nicht anerkannt. (östz)
Hier: Im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sieht der Wortlaut der Klausel zwar nur eine Aufrundung (zugunsten des Kreditgebers) vor. Der Kreditgeber rundete jedoch über mehr als 20 Jahre kaufmännisch; diese praktische Handhabe ist ein deutliches Indiz…
VfGH: § 12 Abs 7 und § 37 Abs 6 EStG idF BGBl I 2004/180 sind verfassungskonform. (östz)
Rumän. Fall. Ein nationales Gericht muss die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln nicht prüfen, wenn diese bereits von einem anderen nationalen Gericht rk geprüft wurden. Sofern es keine besonderen Gründe iZm dem Ablauf dieses ersten Verfahrens gibt…
BFG: Erfolgt im Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs 1 BAO keine Abwägung ermessensrelevanter Umstände, so ist der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ergangen. (östz)
Witwenpensionen, die aus einer ehemaligen Tätigkeit des früheren Ehegatten für die UN resultieren, sind nicht steuerbefreit. (östz)
(Nur) rechtskräftige Zusprüche von Entschädigungen in Medienverfahren sind auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG anzurechnen. (jusit)
Klarstellung. Die Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund ihrer Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf das Namensrecht (§ 43 ABGB) die N…