Erste Rsp. In einem späteren Verfahren über einen Teilbetrag, der im Anlassprozess nicht streitgegenständlich war, ist eine vom VfGH dort aufgehobene Norm weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch aus…
News & Publikationen
VwGH: Weder Art 3 Abs 3 letzter Satz UStG noch Art 33 Abs 2 MwStSystRL stellen darauf ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern wer die Gegenstände eingeführt hat. (östz)
BFG: Ehemalige Arbeitnehmer (Pensionisten) fallen unter den Arbeitnehmerbegriff des § 3 Abs 1 Z 21 EStG, weshalb die Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte anwendbar ist. (östz)
Nach dem PStG 2013 muss das Geschlecht einer Person im ZPR aufscheinen, weshalb die in § 41 Abs 1 PStG 2013 vorgesehene „Änderung“ des Eintrags nicht dahin verstanden werden kann, dass auch die Streichung des Geschlechts möglich wäre; vielmehr muss die…
EuGH: Der Betrag, den der Leistende für die vorzeitige Beendigung des Vertrags bezieht, ist Entgelt iSd Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL, wenn er die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hat und bereit war, diese fertigzustellen. (östz)
VwGH: Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (östz)
Dt. Fall betr Auslegung einer nationalen Reglung, wonach Geschädigte von Wettbewerbsverstößen ihre Schadenersatzansprüche nicht an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Stand-alone-Klage abtreten können (dh Klage ohne…
BFG: Die Geschäftsführerhaftung besteht bei fehlendem Entlastungsnachweis auch für Abgaben, die erst nach Insolvenzeröffnung bescheidmäßig festgesetzt wurden. (östz)
Klarstellung. Besteht zwischen dem versicherten Zugfahrzeug und dem (hier gemieteten) Anhänger eine Betriebseinheit, ist der Anhänger als Teil des versicherten Fahrzeugs anzusehen und ebenfalls vom Risikoausschluss des Art 8.2 AKHB 2015 erfasst, sodass…
BFG: Zahlungen aufgrund einer Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind keine Vergütungen für eine in Ö geleistete unselbstständige Arbeit. (östz)