BFG: Vor Erwachsen der Rechtskraft eines zurückweisenden Bescheides kann der Rückerstattungszeitraum eines Vorsteuerrückerstattungsantrags verkürzt werden. (östz)
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei „naturbedingter Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund i…
Mehrere Vorlagefragen, va betr Abstellen auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteilen als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme, Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auch im normalen Fa…
VwGH: Die Aufhebung eines völlig unbestimmten Haftungsbescheids durch § 299 BAO kann keine Sperrwirkung für die Erlassung eines neuen Haftungsbescheids mehr als zwei Monate nach der Aufhebung auslösen. (östz)
Mehrere Vorlagefragen, va betr Abstellen auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteilen als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme, Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auch im normalen Fa…
VwGH: Die Aufhebung eines völlig unbestimmten Haftungsbescheids durch § 299 BAO kann keine Sperrwirkung für die Erlassung eines neuen Haftungsbescheids mehr als zwei Monate nach der Aufhebung auslösen. (östz)
Hat der Zulassungsbesitzer anzeigepflichtige Änderungen an einem Kfz einer genehmigten Type nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt, ist er sowohl nach § 103 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 KFG zu betrafen, als auch – bei Inbetriebnahme des Kfz als Lenke…
BFG: Krankheitstage sind keine Tätigkeitstage iSd Art 15 DBA Österreich-Serbien und daher bei der Aufteilung der Besteuerungsrechte für den laufenden Arbeitslohn nicht zu berücksichtigen. (östz)
Hat der Zulassungsbesitzer anzeigepflichtige Änderungen an einem Kfz einer genehmigten Type nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt, ist er sowohl nach § 103 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 KFG zu betrafen, als auch – bei Inbetriebnahme des Kfz als Lenke…
BFG: Krankheitstage sind keine Tätigkeitstage iSd Art 15 DBA Österreich-Serbien und daher bei der Aufteilung der Besteuerungsrechte für den laufenden Arbeitslohn nicht zu berücksichtigen. (östz)