Rumän. Fall. Dienstleistungen von Organisationen zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten können der Mehrwertsteuer unterliegen. (jusit)
VwGH: Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist – ein Bauplatz mit 1.000 m2 ist typischerweise als ausreichend anzusehen. (östz)
Span. Fall. Enthält eine Vielzahl von Verträgen die gleichen (bzw ähnliche) Vertragsklauseln, kann deren Transparenz auch im Rahmen einer Verbandsklage gegen zahlreiche Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors geprüft werden. Eine etwaige Änderung…
VwGH: Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist – ein Bauplatz mit 1.000 m2 ist typischerweise als ausreichend anzusehen. (östz)
Span. Fall. Enthält eine Vielzahl von Verträgen die gleichen (bzw ähnliche) Vertragsklauseln, kann deren Transparenz auch im Rahmen einer Verbandsklage gegen zahlreiche Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors geprüft werden. Eine etwaige Änderung…
BFH: § 1a dEStG reicht nicht so weit, dass eine Person einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist. (östz)
Klarstellung der Rechtslage. Die Abwehr von Anfechtungsklagen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) ist als eine „Streitigkeit iZm Insolvenzrecht“ vom hier vereinbarten Rechtsschutzbaustein „Insolvenzrechtsschutz“ erfasst. (zik)
BFH: § 1a dEStG reicht nicht so weit, dass eine Person einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist. (östz)
Klarstellung der Rechtslage. Die Abwehr von Anfechtungsklagen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) ist als eine „Streitigkeit iZm Insolvenzrecht“ vom hier vereinbarten Rechtsschutzbaustein „Insolvenzrechtsschutz“ erfasst. (zik)
BFG: Bei der Bekanntgabe einer selbstberechneten Glücksspielabgabe zunächst per Post und dann elektronisch, beginnt die Jahresfrist für die Erlassung eines Bescheides nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO bereits mit der Postaufgabe. (östz)