BFG: Die Haftung eines ehemaligen Komplementärs richtet sich gem § 12 BAO ausschließlich nach den einschlägigen Regelungen des UGB, welche die Verjährungsregelung des § 238 BAO verdrängen. (östz)
Will ein zugezogener Wissenschaftler die Zuzugsbegünstigung iSd § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 2 Z 3 ZBV geltend machen, ist das nur bei laufenden Einkünften, die die Schwelle des § 12c AuslBG erreichen, möglich. (östz)
Die Kl wussten, dass Banken geprüft werden, und vertrauten auf die Richtigkeit deren Kontrolle, sahen sich Jahresabschlüsse der Bank und Bestätigungsvermerke aber nicht an. Dieses (bloß) abstrakte Vertrauen genügt nicht, um eine Haftung der bekl Abschl…
Will ein zugezogener Wissenschaftler die Zuzugsbegünstigung iSd § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 2 Z 3 ZBV geltend machen, ist das nur bei laufenden Einkünften, die die Schwelle des § 12c AuslBG erreichen, möglich. (östz)
Die Kl wussten, dass Banken geprüft werden, und vertrauten auf die Richtigkeit deren Kontrolle, sahen sich Jahresabschlüsse der Bank und Bestätigungsvermerke aber nicht an. Dieses (bloß) abstrakte Vertrauen genügt nicht, um eine Haftung der bekl Abschl…
Die Bestimmungen im ABGB, wonach abweichende Kündigungsfristen in kollektivvertraglichen Regelungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, zulässig sind, verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz. (ard)
BFG: Die Regelungen für Einheitswertbescheide iSd § 186 BAO in § 191 Abs 1 lit a, § 191 Abs 3 Satz 1 und § 101 Abs 3 BAO sind im Falle der Zurechnung des Einheitswertes an mehrere Personen auf Grundsteuermessbescheide analog anzuwenden. (östz)
Rumän. Fall. Dienstleistungen von Organisationen zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten können der Mehrwertsteuer unterliegen. (jusit)
Die Bestimmungen im ABGB, wonach abweichende Kündigungsfristen in kollektivvertraglichen Regelungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, zulässig sind, verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz. (ard)
BFG: Die Regelungen für Einheitswertbescheide iSd § 186 BAO in § 191 Abs 1 lit a, § 191 Abs 3 Satz 1 und § 101 Abs 3 BAO sind im Falle der Zurechnung des Einheitswertes an mehrere Personen auf Grundsteuermessbescheide analog anzuwenden. (östz)