Als „berechtigtes Interesse“ iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann zugunsten des Verantwortlichen auch das Interesse von Dienstleistungsempfängern an einer Meinungsäußerung zur Qualität der Dienstleistungen zu berücksichtigen sein. (rdw)
BFG: Von einer Arbeitnehmerin veruntreute Gelder unterliegen der Einkommensteuerpflicht. (östz)
Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. (zfv)
BFG: Von einer Arbeitnehmerin veruntreute Gelder unterliegen der Einkommensteuerpflicht. (östz)
Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. (zfv)
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheines sowohl der Ort der Lieferung oder der Dienstleistung an den Endkonsumenten als auch die für diese Lieferung oder Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer feststeht. (östz)
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheines sowohl der Ort der Lieferung oder der Dienstleistung an den Endkonsumenten als auch die für diese Lieferung oder Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer feststeht. (östz)
Gegen Bescheide des Präsidenten des Patentamts über Anträge auf Gebührenstundung gem § 7 PAG besteht kein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte; es kann nur gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden. (rdw)
BFG: Die Haftung eines ehemaligen Komplementärs richtet sich gem § 12 BAO ausschließlich nach den einschlägigen Regelungen des UGB, welche die Verjährungsregelung des § 238 BAO verdrängen. (östz)
Gegen Bescheide des Präsidenten des Patentamts über Anträge auf Gebührenstundung gem § 7 PAG besteht kein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte; es kann nur gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden. (rdw)