ö. Fall. Ein Kreditgeber, der Wohnbaukredite ohne und mit Hypothek und mit unterschiedlichen Zins-Varianten anbietet, muss nicht für jede Verzinsungsform jeweils ein repräsentatives Beispiel anführen. Hätte der Unionsgesetzgeber die Kreditgeber dazu ve…
ö. Fall. Die Komplexität der Arbeitsschritte einer automatisierten Entscheidungsfindung entbindet den Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht zur Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen. Die betroffene Person m…
Handling Fee als umsatzsteuerpflichtiger Vorgang? (östz)
BFG: § 4 Abs 4 Z 8 EStG ist so auszulegen, dass ein Raum außerhalb der Wohnung immer dann zur Verfügung steht, wenn kein zumindest zeitweiser Zwang zur Nutzung privater Räumlichkeiten besteht. (östz)
Dt. Fall. Eine Werbeaktion, die bloß darauf abzielt, den Kunden in der Entscheidung für eine Apotheke zu beeinflussen, fällt nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“. Aus Verbraucherschutzgründen darf jedoch eine Werbeaktion verboten werden, …
BFG: Zur Vermeidung der Nichtbesteuerung der Bezüge aus der deutschen Versorgungsanstalt Bund und Länder, aufgrund unterschiedlicher Zuordnung, ist für eine Besteuerung dieser Bezüge Art 28 Abs 1 lit a DBA D-Ö anzuwenden. (östz)
Dt. Fall. Eine Werbeaktion, die bloß darauf abzielt, den Kunden in der Entscheidung für eine Apotheke zu beeinflussen, fällt nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“. Aus Verbraucherschutzgründen darf jedoch eine Werbeaktion verboten werden, …
BFG: Zur Vermeidung der Nichtbesteuerung der Bezüge aus der deutschen Versorgungsanstalt Bund und Länder, aufgrund unterschiedlicher Zuordnung, ist für eine Besteuerung dieser Bezüge Art 28 Abs 1 lit a DBA D-Ö anzuwenden. (östz)
Schwed. Fall. Für die Entscheidung über eine Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents bleibt das Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Bekl auch dann zuständig, wenn der Bekl in diesem Verfahren die Gültigkeit dies…
Bei Ausweitung der Besteuerungsregime von öffentlichen Rundfunkanstalten darf die MwSt-Pflicht unter Art 370 MwStSyst-RL aufrechterhalten bleiben, soweit die Besteuerungsmodalitäten im Wesentlichen unverändert bleiben. (östz)