Klarstellung. Gem § 1 Abs 2 GEG liegt ein Exekutionstitel nur dann vor, wenn das Strafurteil (auch) eine Zahlungspflicht, also einen Leistungsbefehl enthält; nicht ausreichend war hier, dass im Strafurteil ohne Anführung der vom Verfall betroffenen Per…
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BFG: Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö, hat Ö das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus einer Geschäftsführungstätigkeit gem Art 14 DBA-Zypern. (östz)
Provisorialverfahren. Klarstellung. Die Weigerung des Netzkunden, der Stromnetzbetreiberin zum Austausch der Stromzähler Zugang zu seinem Objekt zu gewähren, rechtfertigt es nicht, dass die Stromnetzbetreiberin ihr Recht auf Austausch des Zählers statt…
BFG: Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö, hat Ö das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus einer Geschäftsführungstätigkeit gem Art 14 DBA-Zypern. (östz)
Provisorialverfahren. Klarstellung. Die Weigerung des Netzkunden, der Stromnetzbetreiberin zum Austausch der Stromzähler Zugang zu seinem Objekt zu gewähren, rechtfertigt es nicht, dass die Stromnetzbetreiberin ihr Recht auf Austausch des Zählers statt…
VwGH: Die Nutzungsmöglichkeit des städtischen Glasfasernetzes durch einen Netzbetreiber ist als Bestandvertrag zwischen der Stadt und dem Netzbetreiber anzusehen. (östz)
Zur Information der betroffenen Unternehmen und zur Vorbereitung auf die anstehenden Prüfungen hat die Finanzmarktaufsicht als Rechnungslegungskontrollbehörde die Prüfungsschwerpunkte 2024 für das Enforcement veröffentlicht. (rwz)
Lett. Fall. Eine Vereinbarung, die Fahrzeughalter verpflichtet, Reparaturen nur bei zugelassenen Vertretern durchzuführen und Originalteile zu verwenden, um die Gewährleistung zu erhalten, kann bereits dann eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung iSd Art…
Lett. Fall. Eine Vereinbarung, die Fahrzeughalter verpflichtet, Reparaturen nur bei zugelassenen Vertretern durchzuführen und Originalteile zu verwenden, um die Gewährleistung zu erhalten, kann bereits dann eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung iSd Art…
VwGH: Die Nutzungsmöglichkeit des städtischen Glasfasernetzes durch einen Netzbetreiber ist als Bestandvertrag zwischen der Stadt und dem Netzbetreiber anzusehen. (östz)