VwGH: Kosten für die Vertretung gem § 17 Hausbesorgergesetz sind auf das Werbungskostenpauschale gem § 1 Z 7 V BGBl II 2001/382 anzurechnen.
VwGH: Kosten für die Vertretung gem § 17 Hausbesorgergesetz sind auf das Werbungskostenpauschale gem § 1 Z 7 V BGBl II 2001/382 anzurechnen.
BFG: Behält der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Österreich, verlagert aber seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland, sind die nach dem Ansässigkeitswechsel erzielten ausländischen Einkünfte in Österreich progressionserhöhend zu berücksichtigen.
Sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung durch höhere Markteintrittskosten für neue Betreiber und Aufrechterhaltung der Ungleichheit für 17 Jahre sowie durch einseitiges Abstellen bei der 17-jährigen Übergangsfrist auf den Investitionsschut…
Der Risikoausschluss Art 7.1.11. ARB 2000 („Bauherren-Klausel“; ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen iZm „der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“) erfasst auch Streitigkeiten aus einem A…
Sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung durch höhere Markteintrittskosten für neue Betreiber und Aufrechterhaltung der Ungleichheit für 17 Jahre sowie durch einseitiges Abstellen bei der 17-jährigen Übergangsfrist auf den Investitionsschut…
Der Risikoausschluss Art 7.1.11. ARB 2000 („Bauherren-Klausel“; ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen iZm „der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“) erfasst auch Streitigkeiten aus einem A…
BFG: Behält der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Österreich, verlagert aber seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland, sind die nach dem Ansässigkeitswechsel erzielten ausländischen Einkünfte in Österreich progressionserhöhend zu berücksichtigen.
Wird der Verbraucher – wie hier – bei Vertragsabschluss klar, verständlich und ausdrücklich über den Gesamtpreis und darüber informiert, dass die Erbringung der Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Testzeitraum kostenpflichtig wird, steht dem…
VwGH: Das Nichtlesen von in der Databox zugestellten Aufforderungen bei gleichzeitiger Kenntnis der Meldepflicht gem § 5 WiEReG stellt einen nicht minderen Grad des Versehens dar.