BFG: Es entspricht dem Konzept des Gesetzgebers, dass ein Antrag nach § 30 Abs 8 EStG in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen ist, weshalb eine gesonderte Antragstellung außerhalb des Veranlagungsverfahrens unzulässig ist.
Klarstellung. Nach Art 1.1.6 KKB (Kollisionskaskoversicherung KKB 2017) ist das Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Unfall versichert. Ein Unfall (unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) lieg…
Anfragebeantwortung des BMF zur Mitarbeiterprämie
BFG: Es entspricht dem Konzept des Gesetzgebers, dass ein Antrag nach § 30 Abs 8 EStG in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen ist, weshalb eine gesonderte Antragstellung außerhalb des Veranlagungsverfahrens unzulässig ist.
Keine verspätete Schadensmeldung: Rechtsschutzversicherungsvertrag 2016 beendet. Nach den Software-Updates 2015 und 2017 ging die Kl davon aus, dass der Fehler damit behoben war und sich das Kfz in einem ordnungsgemäßen Zustand befand; von der Untaugli…
BFG: Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der österreichischen Versehrtenrente und der Invalidenrente nach der liechtensteinischen Unfallversicherung ist eine abstrakte Vergleichbarkeit der Geldleistungen nicht gegeben.
Keine verspätete Schadensmeldung: Rechtsschutzversicherungsvertrag 2016 beendet. Nach den Software-Updates 2015 und 2017 ging die Kl davon aus, dass der Fehler damit behoben war und sich das Kfz in einem ordnungsgemäßen Zustand befand; von der Untaugli…
BFG: Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der österreichischen Versehrtenrente und der Invalidenrente nach der liechtensteinischen Unfallversicherung ist eine abstrakte Vergleichbarkeit der Geldleistungen nicht gegeben.
Eine nach Bestellung zum Notgeschäftsführer eintretende – nicht vorhersehbare – Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die dazu führt, dass er diese Funktion nicht (mehr) ohne gesundheitliche Schäden neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ausü…
Eine nach Bestellung zum Notgeschäftsführer eintretende – nicht vorhersehbare – Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die dazu führt, dass er diese Funktion nicht (mehr) ohne gesundheitliche Schäden neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ausü…