Obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt, kann bei einer gesellschafterähnlichen Stellung der Stifter ein Konzern iSd § 9 Abs 7 und § 12 Abs 1 Z 9 KStG sein.
Obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt, kann bei einer gesellschafterähnlichen Stellung der Stifter ein Konzern iSd § 9 Abs 7 und § 12 Abs 1 Z 9 KStG sein.
BFH: Die in der KonsV D-LUX vertretene Auffassung, dass der Lohn eines Berufskraftfahrers für in beiden Staaten verbrachte Tage jeweils 50/50 aufzuteilen ist, widerspricht dem DBA D-LUX in seiner aktuellen Form.
Internationale Zuständigkeit hier zutreffend verneint: In der Klage gegen die beiden CEO einer Ltd (wegen Verweigerung der Erfüllung der rk Zahlungsverpflichtung der Ltd) blieb nach den Klagebehauptungen der Wohnsitz der Bekl offen. Aus der Angabe der …
Internationale Zuständigkeit hier zutreffend verneint: In der Klage gegen die beiden CEO einer Ltd (wegen Verweigerung der Erfüllung der rk Zahlungsverpflichtung der Ltd) blieb nach den Klagebehauptungen der Wohnsitz der Bekl offen. Aus der Angabe der …
BFH: Die in der KonsV D-LUX vertretene Auffassung, dass der Lohn eines Berufskraftfahrers für in beiden Staaten verbrachte Tage jeweils 50/50 aufzuteilen ist, widerspricht dem DBA D-LUX in seiner aktuellen Form.
Kurzbeitrag zur aktuellen Literaturfrage der „Übertragbarkeit der Ertragskraft“ bei Ausscheiden von Schlüsselpersonen aus dem Unternehmen.
Anpassung der Grenzgängerregelung
EuGH: Der nationale Gesetzgeber darf die Anwendung des Unionsrechts auf ähnliche Inlandssachverhalte übertragen. Dann ist der EuGH für die Auslegung der FusionsRL nach Art 267 AEUV auch bei solchen Sachverhalten zuständig.
Ö. Fall. Auch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die DSGVO einhalten.