Klarstellung. Der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße stehen grds einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt des Verbandes nicht entgegen, dem vorgeworfen wird, dass er den Verband nicht übe…
BFG: Werden anfechtungsfest bezahlte Lohnsteuern zu Unrecht vom Insolvenzverwalter angefochten, und entspricht das Finanzamt diesen Anfechtungen, fehlt für die Geschäftsführerhaftung der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichk…
Klarstellung. Der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße stehen grds einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt des Verbandes nicht entgegen, dem vorgeworfen wird, dass er den Verband nicht übe…
BFG: Werden anfechtungsfest bezahlte Lohnsteuern zu Unrecht vom Insolvenzverwalter angefochten, und entspricht das Finanzamt diesen Anfechtungen, fehlt für die Geschäftsführerhaftung der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichk…
Erste Rsp. Eine Zustellung der Klage an einen ausländischen Rechtsträger durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei gem § 92 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass die Klage weder an der inländischen Zweigniederlassung lt Firmenbuch noch an der ausländis…
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht frei und unentgeltlich für jedermann zugänglich sind. (östz)
Erste Rsp. Eine Zustellung der Klage an einen ausländischen Rechtsträger durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei gem § 92 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass die Klage weder an der inländischen Zweigniederlassung lt Firmenbuch noch an der ausländis…
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht frei und unentgeltlich für jedermann zugänglich sind. (östz)
VwGH: Wird bei einem neu erworbenen Fahrzeug die USt festgesetzt, so ist die Angabe des Kalendermonats, in dem die Steuer entsteht, nicht notwendig – die Angabe des „Datums des Erwerbs“ ist hinreichend. (östz)
VwGH: Wird bei einem neu erworbenen Fahrzeug die USt festgesetzt, so ist die Angabe des Kalendermonats, in dem die Steuer entsteht, nicht notwendig – die Angabe des „Datums des Erwerbs“ ist hinreichend. (östz)