BFG: Eine nach einer antragslos erfolgten Veranlagung eingereichte Einkommensteuererklärung führt gem § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheids und bedarf keiner weiteren Rechtskraftdurchbrechungsbestimmung der BAO (östz)
BFG: Eine nach einer antragslos erfolgten Veranlagung eingereichte Einkommensteuererklärung führt gem § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheids und bedarf keiner weiteren Rechtskraftdurchbrechungsbestimmung der BAO (östz)
BFG: Wird in einer Eingabe die beleidigende Schreibeweise (§ 112 Abs 3 BAO) eines früheren Anbringens wiederholt, so kann in beiden Fällen eine Ordnungsstrafe verhängt werden. (östz)
Italien. Fall. Art 49 AEUV steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Konzessionär bei Konzessionsablauf zur unentgeltlichen Überlassung nicht entfernbarer Bauten auf öffentlichem Grund verpflichtet (hier: Badeanstalt am Meer), und zwar au…
VwGH: Liebhaberei kann bei Vermietung auch dann zu verneinen sein, wenn die Vermietung vor dem Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses beendet wird, ohne dass ein für den Geschäftsablauf atypischer Umstand eintritt. (östz)
Abzugsverbot betreffend Leistungen aus Anlass einer Diversion nicht anwendbar. (ard)
Indem der bekl Anbieter von (restaurierungsbedürftigen) Oldtimern und Ersatzteilen auf seiner Website einen Zusammenhang zwischen dem europaweiten Verkauf und Versand von Ersatzteilen für Oldtimer und dem Verkauf der Oldtimer nur in Deutschland herstel…
EuGH: Die nationalen Steuerbehörden müssen auf der Grundlage aller verfügbaren Dokumente prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine ig Lieferung erfüllt werden. (östz)
Die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der EU (ECOFIN-Rat) haben sich am 14. 5. 2024 über die Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-RL) geeinigt. (östz)
Als „berechtigtes Interesse“ iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann zugunsten des Verantwortlichen auch das Interesse von Dienstleistungsempfängern an einer Meinungsäußerung zur Qualität der Dienstleistungen zu berücksichtigen sein. (rdw)