Klarstellung. Bemessungsstichtag für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist nach Art 7.1. AUVBP 2015 die ärztliche Untersuchung bzw Erstellung des Gutachtens. Dass in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesund…
rdw
Die Maklerin hat hier keinen Anspruch auf Provision, weil sie der Kundin entgegen dem Maklervertrag kein Wohnungsobjekt, sondern ein als Büro gewidmetes Objekt vermittelt hat. Von einer „Zweckgleichwertigkeit“ (§ 6 Abs 3 MaklerG) kann keine Rede sein, …
Dt. Fall. Bei Bestellungen über eine Webseite muss der Unternehmer auch dann für eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung durch den Verbraucher sorgen, wenn die Zahlungspflicht erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung eintritt. …
Erste Rsp. Umsatzausfälle können im unmittelbaren Anwendungsbereich des Pkt 4.5.1 RL-VEVO (schon) immer dann anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden, wenn für den Vergleichszeitraum gar keine umsatz- oder ertragssteuerlichen Daten vorliege…
Klarstellung. Das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs – und Bereicherungsvorsatzes ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSv Art I.1.D.1.2 ASBB 2014. (rdw)
Klarstellung der Rechtslage. Ua Verstoß einer Freistellungsvereinbarung gegen § 9 Abs 3 BTVG sowie einer Klausel gegen die „Ratenplanmethode“ iSd § 10 BTVG. (rdw)
Die Frage, ob überhaupt, wo und wie oft „Unfälle mit Fiakern“ mit welchen Verletzungen für Menschen (hier: tödlich) enden, ist kein „Wert“-Urteil. Selbst bei starkem öffentlichem Interesse am „Umwelt- und Tierschutzthema“ rechtfertigen es (gesellschaft…
Nur wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits darin Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt wurden (insb Einbindung in die Konstituierung des Schiedsgerichts), kann ein Beschlussm…
Dt. Fall. Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, der zum Entfall des Ausgleichsanspruchs führt. (rdw)
Dt. Fall. Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, der zum Entfall des Ausgleichsanspruchs führt. (rdw)