BFG: Die Zuwendung von Anteilen aus einer Privatstiftung stellt aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG dar und bewirkt die Steuerhängigkeit der Anteile. (östz)
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BFG: Umsätze aus der entgeltlichen Überlassung einer Patientenkartei sind nicht gem § 6 Abs 1 Z 19 oder Z 26 UStG steuerbefreit. (östz)
Kann der Pächter den Verpächter verpflichten, den Bestandvertrag zu denselben Konditionen mit einer dritten Person über die Restlaufzeit abzuschließen, steht dies einer bestimmten Vertragsdauer iSd § 33 TP 5 GebG nicht entgegen. (östz)
BFG: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen, dessen Strom in vollem Umfang in das Netz eingespeist wird, ist ein BgA iSd § 2 Abs 1 KStG. (östz)
Gehälter und Vergütungen einschließlich von Pensionen von NATO-Beamten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Büro in Wien stehen, sind in Österreich von der Besteuerung befreit. (östz)
BFG: Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, trifft den Steuerpflichtigen nach stRsp eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (östz)
BFG: Entgelte für den Erwerb einer Programmkopie einer Software führen zu Unternehmensgewinnen iSd Art 7 DBA China. (östz)
BFG: das Rechtsmittelgericht ist bei Antragserweiterungen im Beschwerdeverfahren gegen Auskunftsbescheide nach § 118 BAO funktionell unzuständig (östz)
BFG: Die Erklärung zur Umwidmung eines Gesellschafterdarlehens in eine Kapitalrücklage stellt einen Verzicht iSd § 8 Abs 1 KStG auch bei sozietärer Veranlassung dar, andernfalls die Bestimmung inhaltsleer wäre. (östz)
BFG: Einkünfte einer Rechtsanwältin, die aus der Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalterin stammen, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. (östz)