EuGH: Die nationalen Steuerbehörden müssen auf der Grundlage aller verfügbaren Dokumente prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine ig Lieferung erfüllt werden. (östz)
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Die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der EU (ECOFIN-Rat) haben sich am 14. 5. 2024 über die Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-RL) geeinigt. (östz)
BFG: Von einer Arbeitnehmerin veruntreute Gelder unterliegen der Einkommensteuerpflicht. (östz)
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheines sowohl der Ort der Lieferung oder der Dienstleistung an den Endkonsumenten als auch die für diese Lieferung oder Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer feststeht. (östz)
BFG: Die Haftung eines ehemaligen Komplementärs richtet sich gem § 12 BAO ausschließlich nach den einschlägigen Regelungen des UGB, welche die Verjährungsregelung des § 238 BAO verdrängen. (östz)
Will ein zugezogener Wissenschaftler die Zuzugsbegünstigung iSd § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 2 Z 3 ZBV geltend machen, ist das nur bei laufenden Einkünften, die die Schwelle des § 12c AuslBG erreichen, möglich. (östz)
BFG: Die Regelungen für Einheitswertbescheide iSd § 186 BAO in § 191 Abs 1 lit a, § 191 Abs 3 Satz 1 und § 101 Abs 3 BAO sind im Falle der Zurechnung des Einheitswertes an mehrere Personen auf Grundsteuermessbescheide analog anzuwenden. (östz)
VwGH: Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist – ein Bauplatz mit 1.000 m2 ist typischerweise als ausreichend anzusehen. (östz)
BFH: § 1a dEStG reicht nicht so weit, dass eine Person einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist. (östz)
BFG: Bei der Bekanntgabe einer selbstberechneten Glücksspielabgabe zunächst per Post und dann elektronisch, beginnt die Jahresfrist für die Erlassung eines Bescheides nach § 201 Abs 2 Z 1 BAO bereits mit der Postaufgabe. (östz)