BFG: Auf üblichen Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer gewährte Vorteile stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen dar, wenn sie dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dienen. (östz)
östz
Die Rechtsgeschäftsgebühr für einen einzelnen Bestandvertrag bemisst sich höchstens nach dem 18-fachen und niemals nach dem 21-fachen Jahreswert. (östz)
BFG: Vor Erwachsen der Rechtskraft eines zurückweisenden Bescheides kann der Rückerstattungszeitraum eines Vorsteuerrückerstattungsantrags verkürzt werden. (östz)
VwGH: Die Aufhebung eines völlig unbestimmten Haftungsbescheids durch § 299 BAO kann keine Sperrwirkung für die Erlassung eines neuen Haftungsbescheids mehr als zwei Monate nach der Aufhebung auslösen. (östz)
BFG: Krankheitstage sind keine Tätigkeitstage iSd Art 15 DBA Österreich-Serbien und daher bei der Aufteilung der Besteuerungsrechte für den laufenden Arbeitslohn nicht zu berücksichtigen. (östz)
BFG: Vorsollbeträge stellen keinen Teil des Bescheidspruchs dar, wenn sie nicht mit der festgesetzten Umsatzsteuerlast aufgerechnet und fällig gestellt werden. (östz)
BFG: Eine nachträgliche abweisende Beschwerdeerledigung betreffend einen bislang nicht im abgeleiteten Bescheid berücksichtigten Feststellungsbescheid iSd § 192 BAO löst eine Verpflichtung zur Bescheidänderung gem § 295 Abs 1 BAO aus. (östz)
EuGH: Das Recht auf Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Eingangsumsatz erforderlich war. (östz)
BFG: Bei der Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, kommen wirtschaftlichen Beziehungen idR eine geringere Bedeutung als persönlichen Beziehungen zu. (östz)
BFG: § 4 Abs 4 Z 8 EStG ist so auszulegen, dass ein Raum außerhalb der Wohnung immer dann zur Verfügung steht, wenn kein zumindest zeitweiser Zwang zur Nutzung privater Räumlichkeiten besteht. (östz)