VwGH: Kommt es bei der Vermittlung von Personenbetreuungsdienstleistungen zu einem „Auseinanderklaffen“ des Kundenpreises und der tatsächlich an die Pflegekräfte ausbezahlten Honorarbeträge, liegt eine Einmischung in den Leistungsaustausch durch den Ve…
BFG: Mehrere, im gleichen Erbübereinkommen vereinbarte Rechtsgeschäfte werden gebührenrechtlich als einheitliches Rechtsgeschäft behandelt.
§ 168b Abs 1 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren) meint auch „Vergabeverfahren“, die private „Auftraggeber“ außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen.
BFH: Bereits die mögliche Nutzung eines Spinds und eines Schließfachs in Gemeinschaftsräumen reicht für die Annahme einer Betriebsstätte aus.
Art 2 Abs 1 und Art 378 Abs 1 MwStSyst-RL iVm Art 151 Abs 1 und Anhang XV Teil IX Nr 2 lit h Abs 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte sind dahin auszulegen, dass die Republik Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine ge…
Dt. Fall. Eine Geldbuße wegen eines Verstoßes nach Art 83 Abs 4 bis 6 DSGVO darf über eine juristische Person als Verantwortliche auch dann verhängt werden, wenn der Verstoß nicht einer bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden konnte. Die Anwen…
VwGH: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines Fehlers einer Mitarbeiterin durch den Parteienvertreter kann nur dann gewährt werden, wenn dieser einen Nachweis zur Einhaltung seiner Kontroll- und Überwachungspflichten erbring…
Regelung des fristauslösenden Ereignisses für die Erhebung einer Revision an den VwGH in § 16 Bgld LVwGG – Bedenken des VwGH, dass damit verfassungswidrig in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingegriffen wird.
Generalanwältin Kokott: Art 90 MwStSystRL ist insb dahingehend auszulegen, dass 1. ein Ausschluss der Verminderung der Bemessungsgrundlage unionsrechtswidrig ist; 2. in einem solchen Fall die MwStSyst-RL unmittelbar anwendbar ist; 3. ua der Zeitpunkt d…
BFG: Ist ein Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit, so ist der Ansatz eines Vorsteuerpauschales zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig.